miércoles, 12 de enero de 2011

Offshore Strukturen: Privatstiftungen

Offshore Strukturen
Privatstiftungen

Die Privatstiftungen (in Folge mit PS abgekürzt)
haben ihren Ursprung im Gesetz 25 des Jahres
1995, das wiederum vom Liechtensteiner Gesetz
bezüglich Personen und Gesellschaften aus dem
Jahre 1926 inspiriert wurde, welches einen der
ersten Verweise zu Stiftungen ohne Erwerbsabsicht
herstellt. In Panama wurde durch diese Norm, in
Kombination mit den neuesten Innovationen der
angelsächsischen Treuhand, der Grundstein für die
Entstehung von Privatstiftungen gelegt, wobei die
jeweils grössten Vorteile der unterschiedlichen
juristischen Instrumente genützt wurden. Eine PS
ist eine rechtliche Einheit, die durch eine oder
mehrere natürliche oder juristische Personen, die
im Nachhinein die Gesamtheit oder einen Teil
ihrer Aktiva an die PS transferieren können mit
dem Ziel, dass diese zu Gunsten der Begünstigten
administriert und geschützt werden, gegründet wird.

VORTEILE
A. GENERELLE VORTEILE
Die Privatstiftung kann erfolgreich ihre Ziele
oder die ihrer Klienen verwirklichen, mit folgenden Vorteilen:
1. Der oder die Gründer, der Stiftungsrat, die
Begünstigten und der Kurator können natürliche
oder juristische Personen jeglicher Nationalität sein.
2. Sie stellen eine treuhänderische Struktur für
die Übermittlung und Disposition von Gütern zu
den Begünstigten zur Verfügung, wobei die
Kontrolle über die Güter nicht verlorgen geht.
Auf diese Weise umgeht derjenige, der sich der
Privatstiftung bedient, ein lästiges, öffentliches Erbfolgeurteil.
3. Im Unterschied zur Treuhandschaft, benötigen
die Mitglieder des Stifungsrates keine
treuhänderische Lizenz, um die Güter der Stiftung zu verwalten.
4. In Übereinstimmung mit dem Gesetz 25 des
Jahres 1995, ist die Vorgehensweise und die mit
der Erbfolge verwandten Gesetze, die am Wohnsitz
des Gründers oder Begünstigten anwendbar sind,
nicht anwendbar auf Stiftungsgüter und
beeinflussen die Gültigkeit oder Entwicklung der Ziele der Stiftung nicht.
5. Privatstiftungen werden gegründet, um die
Ziele, die im Gründungsakt beschrieben sind, zu
verwirklichen, und können auch kommerzielle
Aktivitäten vorantreiben, sofern dies nicht
habituell geschieht und Rechte ausgeübt werden,
die in Bezug zum Stiftungsbesitz stehen, sei es
Eigentum oder jegliche Art von Gut. Sie können
Verpflichtungen eingehen und an administrativen
oder juristischen Vorgängen teilnehmen.
6. Die Privatstiftung setzt Innovationen im Sinne
der Möglichkeit, dass ein Dritter mittels eines
Verwaltungsvertrages zum Verwalter der Güter ernannt werden kann.
7. Eine Privatstiftung kann mit einem Vermögen
gegründet werden, das nicht geringer als USD
10.000,00 sein darf. Dieses Vermögen kann sich
durch zusätzliche Beiträge des Gründers oder
Dritter erhöhen, jedoch muss das besagte Vermögen
nicht bereits im Moment der Registrierung der PS einbezahlt werden.
8. Das Vermögen der Stiftung ist rechtlich
unabhängig vom Vermögen des Gründers. Das besagte
Vermögen kann nicht als Sicherung eingesetzt
werden, ausser falls diese durch
Beeinträchtigungen und Schäden hervorgerufen
wurde, welche in der Ausübung von Aktivitäten,
die der Verwirklichung der Stiftungsziele dienen, begründet liegen.
9. In Übereinstimmung mit Artikel 27 des Gesetzes
25 aus 1995, sind Privatstiftungen von der
Zahlung jeglicher Steuer, Gebühr oder Beitrages
befreit, welche sich aus dem Gründungsakt, aus
Modifikationen, Zusätzen oder Löschung derselben
ergeben. Dasselbe gilt einschliesslich für
Transaktionsakte von Gründungsgütern und das
Einkommen, das durch diese Transferleistung
akquiriert wird, in den nachstehenden Fällen:
Güter ausserhalb des Staates Panama.
Von natürlichen oder juristischen Personen, deren
Einnahmen nicht aus panamaischen Quellen
hervorgehen oder steuerpflichtige Einnahmen
jeglicher Art sind, hinterlegtes Geld.
Aktien oder Wertpapiere jeglicher Art, die von
Aktiengesellschaften ausgeschüttet werden und
deren Einnahmen nicht aus panamaischen Quellen
stammen und die nicht steuerpflichtige Einnahmen
jeglicher Art sind, obwohl besagte Aktien oder
Wertpapiere in der panamischen Republik
hinterlegt sind. Der Transfer von Immobilien,
Titeln, Kontoauszügen, Aktien, Fonds, usw. ist
freigestellt von Steuerverpflichtungen. Dasselbe
gilt für die Gründungsangehörigen in erster Generation.


B.DIVERSE EINSATZMÖGLICHKEITEN VON PRIVATSTIFTUNGEN.
Hinsichtlich dieses Themas, kann man folgende
Verwendungsmöglichkeiten festhalten:
1. Für Familienunterhalt. Eine Privatstiftung
kann gegründet werden mit dem Vorhaben oder Ziel,
Unterstützung bzw. Verpflegung für eine Familie
zu stellen. Der Erlös kann alles für die
Versorgung Notwendige inkludieren, wie
beispielsweise Kleidung, Lebensmittel,
Unterkunft, Beförderung (Verkehrsmittel) oder
auch Komplexeres, wie Einlagen auf einem
Bankkonto, auf befristeten Konten generierte
Werte, oder durch Investitionen produzierte Dividenden.
2. Für Steuerzwecke. Mit der einfachen
Übertragung von Gütern an die Privatstiftung wird
dieses Ziel erreicht. Wir erinnern daran, dass
Panama unter dem Territorialitätsprinzip
operiert, was Steuerangelegenheiten anbelangt,
weshalb für Einnahmen, die aus einer
ausländischen Quelle stammen, keine Steuern bezahlt werden müssen.
3. Für den Schutz von Aktiva und die Verwaltung
von Gütern. Diese Modalität wird durch die
einfache Übertragung von Gütern an die Stiftung erreicht.
Ist die Übertragung abgeschlossen, werden die
Güter zu Stiftungseigentum, weshalb Vermögen
entsteht, das vom Vermögen des Gründers getrennt
ist. Das Gesetz 25 aus dem Jahr 1995 bestimmt,
dass die Stiftungsgüter keine Subjekte sind, die
aufgrund persönlicher Verpflichtungen des
Gründers, der Mitglieder des Stiftungsrates,
Begünstigter, Kuratoren oder Dritter, die Güter
an die Stiftung übertragen, der Beschlagnahme oder Pfändung unterliegen.
4. Um Kapital anzuziehen und zu verwalten. Eine
Privatstiftung kann so strukturiert sein, dass
Kapital aus diversen Quellen stammt, empfangen
werden kann. Es handelt sich hierbei
beispielsweise um Gewinne, die durch befristete
Konten, durch Investitionen in Wertpapiermärkte,
durch Dividenden aus dem Kauf von Aktien von
Privatunternehmen, durch Gewinne durch Joint
Ventures ua. generiert werden. Die beste
Möglichkeit, eine Stiftung in diesem Fall zu
strukturieren ist, alle Titel, Verträge und
Zeugnisse bzw. Bestätigungen diverser Aktionen
unter dem Namen der Stiftung zu führen. Diese
Struktur ist ähnlich der einer "Holding"
5. Für Bildungszwecke. Ein Familienvater kann aus
einer Privatstiftung, einen besonderen Vorteil
ziehen, nämlich den der Absicherung der
Ausbildung seiner Kinder, mit den Beschränkungen
und Sicherungen, die er als angemessen erachtet.
6. Für testamentarische Zwecke. In der Praxis
werden der (die) Gründer meist als
Hauptbegünstigte genannt, mit dem Recht, die
Vorteile zu erhalten und auf Lebenszeit von den
Gütern zu profitieren. Besagte Güter werden den
Wünschen der primär Begünstigten entsprechend
verwaltet oder auf die sekundär Begünstigten aufgeteilt.
7. Als Privatpensionsfonds. Auf diese Weise wird
die Gründung einer Stiftung ermöglicht, welche
als Privatpensionsfonds fungiert. In diesem Sinne
übergibt der Gründer Güter an die Stiftung, um
ihre Verwaltung zu bewirken. Somit wird der
Gründer zum Begünstigten, und kann, wenn er in
Pension geht, von den Gütern und dem generierten Vermögen profitieren.
8. Zu Wohltätigkeitszwecken. Die Privatstiftung
kann mit der Absicht gegründet werden, dass unter
mehreren Motiven auch das Ziel, dass eine
karitative Institution davon profitieren soll, verwirklicht wird.
9. Um als Garantie zu fungieren. Eine
Privatstiftung kann so strukturiert sein, dass
die Güter, die ihr Eigentum darstellen, als
Garantie für Verbindlichkeiten dienen. Wenn
beispielsweise der Gründer (Schuldner) ein Gut
seines Eigentums an die Stiftung überträgt kann
mittels rechtlicher Dokumente eine Verpflichtung
des Gründers entstehen. Der Gläubiger wird zum
Begünstigten der Stiftung ernannt und mittels
Vertrag wird festgelegt, dass das Gut an den
Gläubiger übertragen wird, falls der Gründer
(Schuldner) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
10. Für die Handhabung oder Verwaltung von
Versicherungen. Bei diesem Nutzungstypus wird die
Stiftung als Begünstigte einer
Versicherungspolize angeführt und im Schadensfall
erfolgt die Zahlung an die Stiftung, welche die
besagte Zahlung in Übereinstimmung mit den im
Gründungsakt festgelegten Richtlinien bzw. Reglementierungen verwaltet.
Jede der oben festgelegten
Verwendungsmöglichkeiten kann auf eine
Privatstiftung angewandt werden, denn es
existieren keine Einschränkungen hinsichtlich
dieses Aspektes, ausser, dass Privatstiftungen
keine Struktur aufweisen dürfen, welche der puren Gewinnabsicht dient.

C. VERWALTUNGSSTRUKTUR.
Der Gründer. Es kann im Gründungsakt festgelegt
werden, dass der Gründer sich der Administration
der Güter der Stiftung annimmt, oder er kann zum
Mitglied des Stiftungsrates bestimmt werden.
Stiftungsrat. Der Stiftungsrat ist das
grundlegende Organ der Stiftung und übt die Macht
innerhalb der Grenzen aus, die durch Gesetz,
Gründungsakt und diverse Reglementierungen gesetzt werden.

Der Stiftungsrat setzt sich aus mindstens drei
(3) Mitgliedern zusammen, sofern es sich um
natürliche Personen handelt, oder aus einem,
falls es eine juristische Person ist. Die
Nationalität der Mitglieder des Stiftungsrates ist unbedeutend.
Kurator. Im Gründungsakt, mittels Vertrag oder
durch Satzung kann ein Kurator ernannt werden,
meist eine Vertrauensperson des Gründers, der die
Güter der Stiftung verwaltet. Der Kurator kann
auch als Organ zur Finanzkontrolle bestimmt
werden, um eine optimale Verwaltung der
Stiftungsgüter gewährleisten zu können.

D. INFORMATION ÖFFENTLICHEN UND PRIVATEN WISSENS.
Die einzige Information mit öffentlichem
Charakter sind die Namen des Gründers, der
Mitglieder des Stiftungsrates und der Stiftung selbst.
Die Stiftungssatzungen sind für den internen
Gebrauch und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Die Information bezüglich der Begünstigten oder
der Güter, die an die Stiftung übertragen wurden,
sowie die Identität des Kurators sind vertraulichen Charakters.

E. VERTRAULICHKEIT .
Das Gesetz 25 aus dem Jahr 1995 stellt in diesem
Sinne eine Innovation dar, alsdass sie in Artikel
35 festlegt, dass alle Mitglieder des
Stiftungsrates, der Kurator, die öffentlichen und
privaten Dienstleister, die Kenntnisse von den
Aktivitäten, Transaktionen und Vorgängen der
Stiftung haben, jederzeit absolute Vertraulichkeit wahren müssen.
Die Verletzung des im Artikel Festgelegten bringt
eine Sanktion, die sich auf sechs (6) Monate
Gefängsnisstrafe beläuft, sowie eine Geldstrafe
von bis zu USD 50,000.00 mit sich, ohne Rücksicht auf mögliche zivile Klagen.

Keyword: Stiftung

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